8. August 2001


BAUREKURSKOMMISSION ERKLÄRT VERTRAG ZWISCHEN STADT UND SULZER FÜR UNZULÄSSIG

Baurekurskommission rügt den Stadtrat

Die Stadt und Sulzer haben letztes Jahr vertraglich vereinbart, wie das Areal Oberwinterthur künftig entwickelt werden soll. Die Baurekurskommission hat dieses Vorgehen für unzulässig erklärt.

MASSIMO DIANA

Der Stadtrat und Sulzer wollten sich in «kooperativer Planung» üben, als sie letztes Jahr eine Grundsatzvereinbarung ausgehandelt haben darüber, wie das Sulzer-Areal in Oberwinterthur in den kommenden Jahren umgenutzt werden soll. Die Vereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag aufgesetzt und enthält die Eckwerte für die künftige Nutzung des Areals mit Wohn-, Dienstleistungs- und Freiflächen. Teil der Vereinbarung ist auch die Abmachung, dass Sulzer 6 Hektaren Land der Stadt als Freifläche überlässt. Der Gemeinderat hat im vergangenen Oktober im Rahmen der Beratung der neuen Bau- und Zonenordnung (BZO) zustimmend von den Absichten des Stadtrats Vermerk genommen.

Strich durch die Rechnung
Die für Winterthur zuständige kantonale Baurekurskommission IV hat nun dem Stadtrat und Sulzer einen Strich durch die Rechnung gemacht: Sie hat in einem Ende Juli gefällten Entscheid dieses Vorgehen als rechtlich unzulässig erklärt, weil ein solches im Planungs- und Baugesetz nicht vorgesehen ist.
Anlass für diesen Entscheid ist ein Rekurs und eine parallel dazu erhobene Beschwerde der «Gruppe Rychi gegen Durchgangsverkehr im Wohnquartier». Die Gruppe setzt sich gemäss Reto Diener grösstenteils aus Anwohnern zusammen, ist aber nicht deckungsgleich mit der IG Rychenbergstrasse. Eigentlich geht es der Gruppe weniger um die Zentrumszone Oberwinterthur, sondern mehr um den Verkehr auf der Rychenbergstrasse, der zu einem Drittel von ausserhalb des Quartiers komme. Zudem seien die Immissionsgrenzwerte bei der grossen Mehrheit der Gebäude überschritten. Grund: Die Hauptverkehrsachse Frauenfelder-/Römerstrasse ist schon jetzt chronisch überlastet, und der Verkehr weiche über die Rychenbergstrasse aus.

Gegen quartierfremden Verkehr
Mit ihrer Eingabe beabsichtigte die Rekurrentengruppe, die Umzonung eines Teils der früheren Industriezone (I3) von Sulzer in eine Zentrumszone (Z3) zu verhindern. Dies aus der Überlegung heraus, dass das neue Zentrumsgebiet noch mehr Verkehr auf der Achse Frauenfelder-/Römerstrasse und damit auch mehr quartierfremden Durchgangsverkehr über die Rychenbergstrasse erzeugen werde.
Ausserdem wurde mit dem Rekurs die Grundsatzvereinbarung zwischen der Stadt Winterthur und Sulzer angefochten. Die Rekurrenten vertreten die Ansicht, es handle sich hierbei um eine unzulässige Delegation von Kompetenzen des Gemeinderats an den Stadtrat. Das Stadtparlament könne diese Kompetenzabtretung auch nicht durch eine zustimmende Kenntnisnahme des Vertrags zwischen dem Stadtrat und Sulzer wettmachen.
Den Rekurs der «Gruppe Rychi gegen Durchgangsverkehr im Wohnquartier» hat die Baurekurskommission abgelehnt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Rekurrenten keinen schlüssigen Nachweis erbracht haben, dass die Umnutzung des Oberwinterthurer Industrieareals zu einer Zunahme des quartierfremden Verkehrs auf der Rychenbergstrasse führe. «Das ist ein starkes Stück», kommentiert Reto Diener, «die Baurekurskommission verlangt von uns praktisch eine Verkehrsstudie. Dabei sind die von uns aufgezeigten Probleme bei der städtischen Abteilung für Verkehrsplanung bekannt.» Die Rekurrenten überlegen sich jetzt laut Diener, den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen.
Bei der parallel zum Rekurs eingereichten Beschwerde hat die Baurekurskommission den Beschwerdeführern teilweise Recht gegeben: Die von Stadtrat und Sulzer ausgehandelte Grundsatzvereinbarung ist in ihren Augen ein «Vorgehen, das vom Gesetz nicht vorgesehen und folglich unzulässig ist». Die Baurekurskommission fordert deshalb den Gemeinderat auf, die in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen planerischen Festlegungen in «einer gesetzeskonformen Erlassform» festzuhalten, also in Form eines eigenen Gestaltungsplans oder einer Gestaltungsplanpflicht.

Divergierende Rechtsauffassungen
Für Bausekretär Fridolin Störi hat die Baurekurskommission einen «schwierigen Entscheid» gefällt: «Es prallen zwei Rechtsauffassungen aufeinander. Die formalistische geht davon aus, dass planerische Festlegungen nur in der Form zulässig sind, welche ausdrücklich im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) erwähnt ist. Die Grundsatzvereinbarung ist ein Beispiel kooperativer Planung, wie sie zwar im PBG nicht vorgesehen, aber auch nicht ausdrücklich verboten ist.» Störi betont, dass die Baurekurskommission den Vertrag mit Sulzer nur in formeller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht gerügt habe. «Wir haben uns für den vertraglichen Weg entschieden, weil wir nicht einen Gestaltungsplan festlegen wollten, der in fünf Jahren nicht mehr den effektiven Bedürfnissen entspricht». Das Projekt «Megalou» sei unter anderem daran gescheitert, dass der dazugehörige Gestaltungsplan eine Nutzung festgeschrieben habe, die vor zehn Jahren gefragt war, aber heute nicht mehr.
Auch die Variante, bei welcher der Bauherr einen privaten Gestaltungsplan vorlege, dauere mit rund einem Jahr von der Einreichung bis zur Genehmigung durch den Gemeinderat zu lange.
Störi kündigte an, dass der Stadtrat gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben werde. Den Beschluss dazu werde er dem Gemeindrat vorlegen. Der Bausekretär ist überzeugt, dass das Verwaltungsgericht die Sicht der Stadt stützen wird.